Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen wie bspw. Montage (einschließlich Nebenleistungen wie z.B. Vorschläge und Beratungen).

1.2 Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie schriftlich anerkannt.

1.3 Unsere Angebote sind freibleibend, Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden), ebenso Erklärungen unserer Vertreter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns rechtsverbindlich.

1.4 Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

2. Preise

2.1 Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie gelten ab Werk bzw. Lager.

2.2 Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassungen bis zu 10%. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, haben wir das Recht, uns innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige von dem Vertrag zu lösen.

2.3 Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.

2.4 Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

2.5 Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können.

Sofern keine früheren Rechnungen offen stehen, vergüten wir bei Vorauszahlung 3% Skonto vom Nettoverkaufspreis der Ware (ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherungsgebühren und der- gleichen).

3.2 Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und – ebenso wie Schecks – nur zahlungs- halber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Bei Wechselzahlung besteht keine Skontoberechtigung. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zur Zahlung fällig.

3.3 Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.

3.4 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig.

Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unsere Saldoforderung und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

4.2 Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

4.3 Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder (z.B. im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrages) verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.

4.4 Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts durch Dritte, hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentums- recht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.

4.5 Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Gleiche gilt für die Rücknahme der Vorbehaltsware.

4.6 Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z.B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen.

4.7 Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.

4.8 Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.

4.9 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zu- stehenden Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe über- steigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

5. Lieferung

5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. ab Lager für Rechnung des Kunden unfrei, vorausgesetzt, die Verwendungsstelle ist auch für Lastkraftfahrzeuge witterungsunabhängig befahrbaren Straßen zugänglich.

5.2 Versandweg, Beförderung und Verpackung sind unserer Wahl überlassen. Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Kunde, d.h. die Gefahr geht mit Absendung der Wer ab Werk auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tag der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.

5.3 Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.

6. Lieferzeit und Lieferhindernisse

6.1 Lieferzeitangaben gelten nur annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk bzw. Lager.

6.2 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z.B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder Verweigerung der Annahme), so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten. Unberührt hiervon bleibt unser Recht, Schadenersatz wegen Pflichtverletzung bzw. Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

6.3 Bei Liefergegenständen, die wir nicht selbst herstellen, ist rechtzeitige und richtige Selbstlieferung vorbehalten, es sei denn, die verspätete bzw. Falsch- oder Nichtlieferung ist durch uns zu vertreten.

6.4 Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich er- schweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

6.5 Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins gibt dem Kunden das Recht, uns zur Erklärung binnen zwei Wochen aufzufordern, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Geben wir keine Erklärung ab, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist.

6.6 Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden; damit gilt die Ware als abgenommen.

7. Rücknahme

Die Rücknahme von Material aus unseren Lieferungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

8. Mängelansprüche

8.1 Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung oder – soweit keine Produktbeschreibung vorliegt – dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.

8.2 Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als übernommen, als wir die Garantie ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben.

8.3 Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach ihrer Entdeckung zu melden.

8.4 Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht er nicht einer garantierten Beschaffenheit, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Der Kunde hat uns oder unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung insoweit befreit.

8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer uns vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde eine Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

8.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag (Ziffer 8.5) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind aus- geschlossen.

8.7 Schäden, die durch falsche oder mangelhafte Installation, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte eintreten, begründen keine Mängelansprüche.

8.8 Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die nachstehenden Fristen:
• 2 Jahre:
– Auf alle von uns gelieferten Produkte
• 1 Jahr:
– Ersatzteile
(gegenüber Verbrauchern: 2 Jahre)
Die vorgenannten Fristen beginnen jeweils am Tage unserer Lieferung. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.9 Unabhängig von den vorstehenden Verjährungsfristen ergibt sich die Lebensdauer eines Verschleißteiles (z.B. Dichtungen, Brennraumeinbauten und -auskleidungen) aus dessen Abnutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch (übliche Lebensdauer). Diese kann deutlich kürzer sein als die in Ziffer 8.9 genannten Fristen. Sofern der Austausch eines Verschleißteiles nach Ablauf seiner üblichen Lebensdauer notwendig wird, begründet dies keine Mängelansprüche.

8.10 Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 9. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
8.11 Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferverpflichtung hinaus Planungshilfen übernommen haben, haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere nachweislich fehlerhaften Planungshilfen nach unserer Wahl berichtigen oder neu erbringen. Jede weitergehende Haftung für Planungshilfen ist aus- geschlossen, soweit wir nicht gemäß Ziffer 9 haften.

9. Haftung

9.1 Auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten (z.B. wegen Verzug oder unerlaubter Handlung) haften wir nur
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder
– nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

9.2 Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässig- keit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

9.3 Etwaige Vertragsstrafenregelungen eines Kunden in dessen AGB werden nicht akzeptiert und sind daher nicht Vertragsinhalt.

9.4 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

9.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Leverkusen, sofern der Kunde Kaufmann ist. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.

11. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.